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Auto & Recht

Dieses Thema im Forum 'Verbraucherschutz' wurde von BigJohn gestartet, 29 Dezember 2007.

  1. BUSSGELDBESCHEID

    Rechtsanwalt Kai Wiegand.
    http://advogarant.rtl.de/index.jsp?Navi=...Info=Autor
    Wer sich gegen Bußgeldbescheide wehrt, braucht häufig keine Strafe zahlen. Nahezu 2/3 aller Budgeldbescheide sind angreifbar.
    Der Autofahrer kann diese Fehler jedoch nicht feststellen, da ihm keine Informationen über die Messung gegeben werden und er keine Akteneinsicht erhält. Bei den heute vielfältigen Meßmethoden werden unterschiedliche Kriterien herangezogen, weshalb der Betroffene selbst eine Überprüfung kaum durchführen kann. Viele tausend Bußgeldbescheide werden daher rechtskräftig, obwohl sie falsch sind. Auch wenn der Autofahrer selbst glaubt, er sei tatsächlich zu schnell gefahren, kann bereits eine um 1 Km/h falsche Messung zu einem Fahrverbot oder gar zum Führerscheinverlust führen, wenn z. B. später weitere Punkte hinzukommen!
    Legt der Betroffene ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ein, prüft die Behörde selbst noch einmal den gesamten Fall. Stellt sie Fehler fest, wird das Verfahren bereits jetzt eingestellt.
    Problematisch ist dabei allerdings, dass sich der Autofahrer auf die Angaben der Behörde verlassen muss. Weitere Informationen erhält nur ein Rechtsanwalt. Deshalb sollte gegen jeden Bußgeldbescheid ausnahmslos Einspruch eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt kann sich dann über den konkreten Fall informieren und dem Autofahrer die Erfolgsaussichten weiterer Maßnahmen erläutern sowie die notwendigen Schritte einleiten. Ist eine Rechtschutzversicherung vorhanden, werden die Kosten übernommen. Ohne eine Rechtsschutzversicherung sollte sich der Betroffene vor einem Termin beim Anwalt telefonisch über die Kosten informieren.
    Wichtig ist jedoch, dass mit Zustellung eines Bescheides Fristen in Gang gesetzt werden, die unbedingt einzuhalten sind.
    Daher muss schnell gehandelt werden. Erhält der Betroffene einen Anhörungsbogen, sollten lediglich die Pflichtangaben zur Person, bei Angaben zur Sache aber zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden.

    KAUF UND VERKAUF

    Rechtsanwältin Matina Machulla.
    http://advogarant.rtl.de/index.jsp?Navi=...Info=Autor
    Vor dem Autohandel gab es den Pferdehandel, und schon dieser hatte keinen guten Ruf. Nicht anders ist es heute bei Autos, Motorrädern usw... Deshalb stellt ein jeder Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs ein gewisses Risiko dar. Der Käufer muß befürchten, dass ihm Schrott auf Rädern verkauft wird und auch der Verkäufer kann sich in mancherlei Hinsicht nicht sicher sein.
    Identität von Käufer und Verkäufer
    Nichts ist misslicher, als wenn der Verkäufer nicht weiß, gegen wen er auf Ummeldung des Fahrzeugs klagen muß, wenn der Käufer das KFZ vertragwidrig nicht abmeldet und er auch nach Monaten noch Strafzettel erhält. Für den Käufer ist es um so wichtiger, genau zu wissen, von wem er das Fahrzeug erworben hat, geht es doch bei ihm nicht zuletzt um die Frage, gegen wen er im Zweifel Ansprüche anmelden soll, wenn es Reklamationen gibt.
    Deshalb: Tragen Sie die genauen Personaldaten in den Vertag ein. Vertrauen Sie nicht bloß auf die Angaben des anderen, sondern übernehmen Sie die Daten aus den Personaldokumenten (Personalausweis / Reisepaß).
    Ist der Verkäufer nicht derjenige, der im KFZ-Brief als Eigentümer eingetragen ist, so ist höchste Vorsicht geboten.
    Volljährigkeit von Käufer und Verkäufer
    Verträge mit Vertragspartnern unter 18 Jahren sind gefährlich, denn idR sind sie bis zur Genehmigung durch die Erziehungsberechigten unwirksam. Selbst wenn Ihnen ein Minderjähriger eine Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten vorlegen sollte, so können Sie die Echtheit des Dokuments meist nicht prüfen.
    Das Kraftfahrzeug
    Größte Wichtigkeit hat die Identitätsprüfung des Fahrzeugs. Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach dem Kauf zum TÜV und der stellt anhand der KFZ-Papiere fest, dass das Fahrzeug, das Sie zur Prüfung vorstellen, gar nicht das ist, das Sie (angeblich) erworben haben...
    Wenn Sie alle im Kaufvertrag vorgegebenen Merkmale nicht nur prüfen, sondern auch im Vertrag eintragen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
    Fahrzeugqualitäten
    Der Verkäufer will natürlich so wenig wie möglich haften; das ist meist auch sachgerecht.
    Allerdings muß er den Käufer über wichtige Sachverhalte aufklären, etwa wenn das Fahrzeug nach seiner Kenntnis einen schweren Unfall gehabt hat. Auch darf der Verkäufer nichts verschweigen oder Fehler "schönreden", wenn er gezielt gefragt wird.
    Der Käufer sollte sich möglichst alles das, was der Verkäufer im Verkaufsgespräch anpreist, im Vertrag auch als "Sonstiges / Zusicherung" schriftlich bestätigen lassen. Wenn der Verkäufer nicht zu seinen Anpreisungen steht, so ist Vorsicht geboten. Eventuell sollten Sie dann lieber vom Kauf Abstand nehmen.
    Kaufpreiszahlung
    Akzeptieren Sie als Kaufpreiszahlung nur Euro als Bargeld. Grundsätzlich sollten Sie das Fahrzeug nur gegen Bargeld herausgeben. Schecks sind ebenso gefährlich wie ausländische Währungen, jedenfalls dann, wenn Sie das Fahrzeug mit allen Papieren übergeben, bevor Sie die Werthaltigkeit der Zahlungsmittel bestätigt erhalten haben.
    Sicherheit geht vor. Deshalb:´ Bei Scheck und ausländischer Währung wird jeder seriöse Käufer Verständnis haben, wenn Sie erst die Scheckeinlösung oder den Währungseintausch vollzogen haben möchten, bevor Sie Ihr Fahrzeug aus der Hand geben. Wenn der Käufer hier Druck ausübt, dann sollten Sie kein Risiko eingehen und lieber auf das Geschäft verzichten. Käufer gibt es genug...
    Ummeldung und Abmeldung
    Tragen Sie hier keine Fristen (z.B. "innerhalb von drei Tagen"), sondern nur konkrete Datumsangaben (z.B. 31.04.04) ein. Wer hier nicht korrekt einträgt, hat später möglicherweise Schwierigkeiten, seine Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn es um unberechtigte Bußgelder und KFZ-Steuern geht.
    Unterschriften
    Dies ist letzte Gelegenheit, sich von der Identität des Vertragspartners zu überzeugen. Stimmt die Unterschrift unter dem Kaufvertrag nicht mit dem Personaldokument überein, dann ist meist was faul... Auch hier gilt es, auch im letzten Moment noch, lieber vom Vertrag Abstand zu nehmen, als sich mit Problemen zu belasten.
    Quittungen
    Besonders wichtig ist der Eintrag des Übergabedatums des KFZ nebst peinlich genau angegebene Uhrzeit. Dies ist wichtig für Ihre Versicherung oder besser gesagt, für Ihren Schadenfreiheitsrabatt. Nach der Übergabe des Fahrzeugs haben Sie mit der Versicherung und eventuellen Unfällen nichts mehr zu tun. Aber: den Verkauf oder die Übergabe müssen Sie beweisen können!


    VERKEHRSUNFALL

    Rechtsanwältin Matina Machulla.
    http://advogarant.rtl.de/index.jsp?Navi=...Info=Autor
    Schneller als man denkt, sind Sie selbst in einen Verkehrsunfall verwickelt. Als Zeuge oder Beteiligter. Dann ist es wichtig zu wissen, wie Sie sich verhalten, um Ihren Rechten und Pflichten gerecht zu werden.
    Das richtige Verhalten am Unfallort kann mit entscheidend dafür sein, dass Sie später Ihre Schadenersatzansprüche erfolgreich durchsetzen können. Gleichsam als vorgefertigte Anleitung eignet sich besonders unsere die Sie stets im Fahrzeug bereithalten sollten. Fernerhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, damit Sie den Unfallort zu Beweiszwecken auch fotografieren können. Eine Kamera (Billigprodukt, Altmodell) im Handschuhfach reicht hierfür vollkommen aus.
    Wenn Sie dann auch noch die nachfolgenden Ratschläge beherzigen, dann haben Sie alles für eine erfolgreiche Schadenabwicklung unternommen:
    § Rufen Sie die Polizei/Rettungsdienst unter der Telefonnummer 110 oder 112 an oder sorgen Sie dafür, dass andere dort anrufen, soweit es sich handelt um einen Unfall
    § mit Verletzten
    § hohem Sachschaden
    § an dem Unfallgegner mit ausländischem Kennzeichen beteiligt sind
    § bei dem ein Unfallgegner sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
    § bei dem Unklarheit/Streit über die Schuldfrage besteht
    § im Ausland
    § Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre eigenen Beweise sichern!
    § Schreiben Sie sich die Autokennzeichen von Fahrzeugen auf, deren Insassen möglicherweise als Zeugen in Frage kommen!
    § Fotografieren Sie die Unfallstelle!
    § Machen Sie dazu am besten eine Übersichtsaufnahme, bei welcher Sie unbedingt beachten sollten, dass nachträglich vermessbare Punkte, wie z.B. Verkehrszeichen, Bäume, Häuser im Bildausschnitt mit enthalten sind;
    § Fotografieren Sie eventuell vorhandene Bremsspuren aus der Richtung des jeweiligen Fahrzeugs, welche sie verursacht hat!
    § Machen Sie ein Foto von den Beschädigungen an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen
    § Markieren Sie bei Bagatellschäden die Fahrzeugposition mit Kreide und räumen Sie die Unfallstelle zügig!
    § Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab, auch wenn Sie selbst den Unfall verschuldet haben. Lassen Sie sich ein Schuldanerkenntnis vom Unfallgegner unterzeichnen, wenn dieser dies freiwillig tut.

    DIEBSTAHL

    Rechtsanwältin Matina Machulla.
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    Der Diebstahl eines Fahrzeugs löst beim Halter bzw. Eigentümer des Fahrzeugs auch steuer-, bussgeld- und versicherungsrechtliche Folgen aus. Teilweise haben Sie nur kurze Fristen, wenn Sie Rechtsnachteile vermeiden wollen.
    Melden sie den Diebstahl der Polizei
    Ihre Anzeige nimmt jede Polizeidienststelle oder die Staatsanwaltschaft (beim nächsten Landgericht) entgegen. Legen Sie die Kfz-Papiere vor.
    Spätestens hier ist es wichtig, dass die Papiere nicht im Auto gelegen haben. Auch Wertgegenstände und Reisegepäck sollten sich nicht nachts in einem unbeaufsichtigten Auto befinden. Achten Sie besonders auf Urlaubsreisen darauf, dass Ihr Fahrzeug nachts in einer abgeschlossenen Garage steht, wenn Sie das Gepäck nicht entladen wollen.
    Die Kfz-Zulassungsstelle über den Diebstahl informieren und Fahrzeug abmelden!
    Nach § 27 StVZO müssen Sie der Zulassungsstelle den Diebstahl unverzüglich anzeigen. Tun Sie dies nicht, gelten Sie zunächst weiterhin formell als Halter. So werden Ihnen Bußgeldverstöße des Diebes zugerechnet.
    Das Kraftfahrzeug
    Melden Sie das Fahrzeug mit den noch vorhandenen Papieren ab. Dazu benötigen Sie allerdings eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, die Sie aber erst spätestens nach Ablauf eines Jahres erhalten, wenn das Fahrzeug bis dahin nicht aufgefunden wurde.
    Verständigen Sie das Finanzamt wegen der Kfz-Steuer!
    Die Steuerverpflichtung für das Fahrzeug läuft weiter gemäß § 5 II 3 a KraftStDV bis zu dem Tag, an den die Zulassungsbehörde die Abmeldebescheinigung erteilt. Sie können mit dem Finanzamt jedoch häufig eine Vereinbarung treffen, dass die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Entwendung endet.
    Da der entsprechende Steuerbescheid jedoch erst am Ende der Steuerpflicht, also maximal nach Ablauf des Jahres erteilt wird, können Sie einen Antrag auf zinslose Stundung der Steuerpflicht bis zu diesem Zeitpunkt zu stellen.
    Kündigen Sie die Haftpflichtversicherung!
    Das Fahrzeug bleibt auch nach einem Diebstahl unverändert durch Ihre Haftpflichtversicherung versichert und Sie müssen weiter die Haftpflichtversicherungsprämie entrichten. Wenn der Dieb einen Unfall verursacht, tragen Sie das Risiko einer Prämienhochstufung.
    Kündigen Sie den Vertrag fristgerecht. Dies ist in § 4 a AKB oder den gleich lautenden allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Normalerweise können Sie einen Monat vor Jahresende (§ 5 II 2 Pflichtversicherungsgesetz) schriftlich kündigen. Der Vertrag läuft dann am Ende des Jahres ab, so dass die Kündigung Ende November dem Versicherer zugegangen sein muss. Es gibt jedoch auch andere Vertragslaufzeiten.
    Zusätzlich können Sie den Vertrag gemäß § 4 b AKB auch im ersten Schadensfall kündigen. Dies muss innerhalb eines Monats seit Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung geschehen. Voraussetzung ist aber, dass der Dieb einen Schadensfall zu Lasten der Versicherung verursacht hat.
    Sie können auch versuchen, den Vertrag mit der Versicherung einvernehmlich aufzuheben.
    Eine Vertragsauflösung ist nicht zu empfehlen, da Sie dann unter Umständen wegen verschuldeter Schwarzfahrt weiter haften!
    Als Halter sollten Sie zwingend darauf achten, nicht in den Verdacht zu geraten, den Diebstahl und die anschließende Schwarzfahrt des Diebes schuldhaft ermöglicht zu haben, zum Beispiel durch Steckenlassen des Zündschlüssels beim Gang zum Zigarettenautomaten. Ihre Haftung als Halters bleibt dann weiter bestehen!
    Der Versicherer kann dann bis zu 5.000,00 € pro Versicherungsfall (§ 2 b II AKB, § 5 Kfz-Pflichtversicherungsgesetz) von Ihnen zurückfordern, wenn der Dieb einen Unfall verursacht.
    Auch straf- und zivilrechtlich hat das (Mit-)verschulden des Diebstahls Folgen: auf den Halter kann die Gefährdungshaftung des § 7 StVG zukommen, aber auch über § 831 BGB eine Haftung für Verschulden und damit für Schmerzensgeld.
    Kaskoversicherung verständigen!
    Einen Schaden müssen Sie innerhalb einer Woche (§ 7 II AKB) schriftlich bei der Teilkasko beziehungsweise Vollkaskoversicherung melden. Tun Sie das nicht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar und Sie verlieren Ihren Versicherungsanspruch gemäß § 7 V 4 AKB.
    Der Versicherer muss im Falle eines Diebstahls erst nach Ablauf eines Monats die Versicherungsleistung erbringen, es sei denn, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt wieder aufgefunden und an den gewohnten Ort zurückgebracht wurde (§ 15 I AKB).
    Wenn das Fahrzeug nicht binnen eines Monats wieder gefunden und zum Ort des Diebstahls zurück gebracht worden ist, so ist der Kaskoversicherungsvertrag auch ohne Kündigung beendet und abzurechnen.
    Melden Sie unbedingt ein wiedergefundenes Fahrzeug!
    Dies gilt für die Kfz-Zulassungsstelle wie für die Haftpflicht- und die Kaskoversicherung. Ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen oder versichert, dürfen Sie es unter keinen Umständen benutzen.

    Abschleppen

    Rechtsanwältin Matina Machulla.
    http://advogarant.rtl.de/index.jsp?Navi=...Info=Autor
    War Abschleppen früher eher eine Seltenheit, so erfreut es sich bei betroffenen Behörden, zugeparkten Garagenbesitzern und betroffenen Eigentümern zunehmender Beliebtheit -und der Autofahrer hat das Nachsehen!
    Dabei ist die Rechtslage mehr als kompliziert und nicht jedes Abschleppen ist rechtsmäßig. Dabei muss unterschieden werden:
    · Abschleppen aufgrund von Verkehrszeichen / Verbotsnormen
    · Abschleppen von Privatgrundstücken
    Abschleppen aufgrund von Verkehrszeichen / Verbotsnormen Verbotszeichen, von denen ein Halte- bzw. Parkverbot ausgeht, enthalten zugleich das Gebot, alsbald wegzufahren. Das gilt für Halte- bzw. Parkverbote für Parkuhren und gleichermassen für gesetzliche Verbote (Parken auf Seitenstreifen der Autobahn und verkehrsbehinderndes Parken).

    In der Praxis hat es den Anschein, als würde es eine neue Regel zu geben: Wer falsch parkt, wird abgeschleppt!

    Gleichwohl gibt es zahlreiche Ausnahmen, die es der Behörde verbieten, sofort abzuschleppen. Hierzu gehören Fragen wie
    · Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
    · Nichtige Verkehrszeichen
    · Missbrauchstatbestände

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