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Hilfe,Unfall!

Dieses Thema im Forum 'Verbraucherschutz' wurde von Unregistriert gestartet, 30 März 2009.

  1. Hallo miteinander

    wie ich schon gesehen habe kennen sich einige von euch ganz gut aus was das thema unfallflucht angehet.

    mir ist heute ein missgeschick passiert. mir ist in einer etwas engeren straße ein lkw entgegen gekommen und ich muss wohl etwas unachtsam gewesen sein. ich bin mir nicht 100 % sicher ob ich es war auf jedenfall hab ich im rückspiegel gesehen, dass bei einem parkenden auto der spiegel weg war.

    ich bin dann weitergefahren und hab am nächsten kreisverkehr gedreht und bin nochmals da hin gefahren, ca 10 minuten später. aber das auto war schon weg.

    das ganze ist mir mit einem geschäfstwagen passiert und ich habe es natürlich gleich im geschäft gemeldet aber an dem Fahrzeug sind nur ein paar kratzer die schon vorher dort waren. die polizei hab ich so eine stunde später angerufen, weil ich angst hatte ich wäre meinen Führerschein los. der polizist meinte wenn sich der geschädigte noch meldet werde ich meinen Führerschein weg haben.

    was denkt ihr wie lange ich den führerschein weg haben werde oder mit was ich sonst so zu rechnen hab? ich habe leider keine ahnung!

    Danke
    Bianca
  2. AW: Hilfe,Unfall!

    Fahrerflucht nach Bagatellschäden

    Ein anderes Fahrzeug wird beim Ausparken oder Rangieren schon mal schnell touchiert. Entsteht dabei ein Schaden am Automobil des anderen, etwa ein Kratzer im Lack oder eine Beule am Kotflügel, muss angehalten und der Halter ermittelt werden. Gelingt dies innerhalb einer Stunde nicht auf eigene Faust, ist die Polizei zu rufen. Alle anderen Optionen, wie das Hinterlassen einer Nachricht an der Windschutzscheibe, gelten als Fahrerflucht. Erst recht ist das der Fall, wenn der Verursacher sich sofort aus dem Staub macht. Gleiches gilt, wenn ein Straßenschild umgefahren oder ein Zaun eingedrückt wurde.Auf Fahrerflucht steht eine Strafe von sieben Punkten in Flensburg und ein bis drei Monate Führerscheinentzug. Bei Schäden von über 1 300 Euro kann ein Fahrverbot von bis zu zwölf Monaten und eine Geldbuße von einem Nettogehalt verhängt werden. Auch Versicherungsleistungen von der Kasko bis zur Rechtschutz stehen auf dem Spiel, da der Schadensverursacher mit der Fahrerflucht seiner mit der Versicherung vertraglich vereinbarten Aufklärungspflicht nicht nachkommt.

    Angesichts der möglichen Strafen zahlt sich also Ehrlichkeit und der damit einhergehende Polizeiruf immer aus, auch wenn die Ordnungshüter ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro verlangen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat eine Sorgfaltspflicht gegenüber allen anderen Beteiligten. Als Schadensverursacher ist man dieser Pflicht nicht nachgekommen, daher das Verwarnungsgeld.

    http://www.kanzlei-fuer-verkehrsrec...04&submenue=true&menue_id=0074&templ=standard
    Last edited by a moderator: 30 März 2009
  3. AW: Hilfe,Unfall!

    und was denkst du wegen probezeit?
    wenn ich 7 punkte bekomme habe ich dann meinem führerschein dauerhaft weg?

    danke für die rasche antwort
  4. AW: Hilfe,Unfall!

    1. Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich auf ca. 200,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 250,00 €. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen. Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung.
    Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Behörde eine Frist fest, die in der Regel 8 Wochen beträgt. Wird der Behörde innerhalb dieser Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist. Wenn bei Ihnen ein Aufbauseminar angeordnet wurde, sollten Sie sich möglichst sofort nach der Anordnung um einen Platz bemühen, da das Aufbauseminar ca. zwei Wochen dauert und auch nicht immer sofort in ihrer Nähe ein Aufbauseminar angeboten wird.


    2. Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.


    3. Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.


    Als A-Verstöße gelten:

    • Unfallflucht
    • Nötigung
    • Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen
    • verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
    • zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (Pkw,Motorrad)
    • zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
    • zu dichtes Auffahren (zu geringer Sicherheitsabstand)
    • unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren (z.B. "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße)
    • Mißachtung von Rotlicht, Stop-Schild oder von Haltzeichen von Polizeibeamten
    • Fahren unter Alkohol- oder unter Drogeneinfluß
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis
    • Fahren mit unversicherten oder nicht zugelassenen Fahrzeugen (z.B. ohne Betriebserlaubnis)
    • Überholen im Überholverbot
    • unerlaubtes Abbiegen
    • falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
    • unterlassene Hilfeleistung
    • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
    • unerlaubte Fahrgastbeförderung
    • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
    B-Verstöße sind :
    • unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
    • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
    • Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
    • Kennzeichenmißbrauch
    • ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
    • Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
    • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
    • mit abgefahrenen Reifen fahren
    • Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
    • Behinderung von Beamten
    • Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
    Denkt auch an diese Auflistung, wenn ihr beispielsweise einen kleinen Unfall mit Blechschaden haben, an dem ihr eindeutig schuld sind. Versucht dann in jedem Fall den Unfallgegner zu überreden, nicht die Polizei zu benachrichtigen. Machen Sie statt dessen mit einem billigen Fotoapparat, den ihr immer im Handschuhfach haben, ein paar Fotos von der Unfallstelle und vom Schaden. Wenn eure Fahrzeuge noch fahrbereit sind, dann entfernt diese so schnell wie möglich aus Gefahrenbereichen, sorgt dafür, daß der Verkehr nicht behindert wird und schreibt den Unfallbericht selbst. Polizeibeamte sind meistens nicht sonderlich darüber erbaut, solche Bagatellen aufnehmen zu müssen und ihr habt ruckzuck einen A- oder B-Verstoß am Hals und geht zum Aufbauseminar. Im Zeitalter des Handys auch noch ein Hinweis an Unfallzeugen und später Hinzukommende: Es ist immer besser sich zuerst zu erkundigen, was denn genau passiert ist und dann die Polizei anzurufen als umgekehrt.
  5. criticalmass

    criticalmass Supergoogler

    AW: Hilfe,Unfall!

    Da Du dich bei der Polizei gemeldet hast, kann man eigentlich nicht mehr von einer Fahrerflucht ausgehen - denn wenn sich der Betroffene meldet, kann die Polizei ja den Kontakt herstellen. Auch die Versicherung des Betroffenen kann bei "Schaden durch Unbekannt" die örtliche Polizei kontaktieren und Dich ermitteln. Sicher wird es in dem Fall zu einigen nicht gerade angenehmen Gesprächen kommen und Du musst Dir eventuelle einen Anwalt zu Hilfe nehmen, um Deine Darstellung formell richtig hinzukriegen, aber vom Tatbestand der Fahrerflucht sehe ich da eigentlich nichts.

    Was meinst Du mit Probezeit? Bei Deinem Arbeitgeber? Oder bist Du in der Führerschein-Probezeit? Bei letzterem kann Dir passieren, das Du zu einer Nachschulung gehen musst - das sind 2-3 Nachmittage und eine Übungsstunde; kostet vor allem Geld und Zeit. Durchfallen kannst Du da aber nicht.
  6. AW: Hilfe,Unfall!

    Des unerlaubten Entfernen vom Unfallort hast du dich trotz deines anschließenden Polizeigangs gemacht! Den

    (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

    1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

    wird mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

    1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
    2. berechtigt oder entschuldigt

    vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

    (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

    Wie das nun ausgeht ist die Entscheidung eines Richters un der Tip mit dem Anwalt solltest du dir zu Herzen nehmen! Den erstmal steht ein Straftatbestand in der Luft!

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