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Ehegattenunterhalt

Dieses Thema im Forum 'Verbraucherschutz' wurde von Gorby gestartet, 25 Juni 2002.

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  1. Aktuelles Urteil des BGH zum Thema Ehegattenunterhalt


    Ehe und Familie
    Ehegatten-Unterhalt
    Mehr Geld für geschiedene Frauen


    Hausfrauen waren früher vom Scheidungsrecht erheblich benachteiligt. Wenn sie nach der Trennung oder Scheidung wieder berufstätig wurden, wurde ihr gesamter Verdienst auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet – mit der Folge, dass sie häufig keinerlei Unterhalt mehr bekamen. Frauen, die dagegen schon während der gemeinsamen Ehezeit berufstätig gewesen waren, bekamen bei gleichem Verdienst Geld.





    Entscheidend für die Unterhaltsberechnung war: Wie hoch war das Einkommen zur Zeit der Trennung? Wenn das Einkommen der Frau dazugerechnet wurde (weil sie bereits berufstätig war), fiel das gesamte Familieneinkommen naturgemäß höher aus. Also war auch ihr Unterhaltsanteil höher. Selbst wenn ihr eigener Verdienst gegengerechnet wurde, blieb deswegen für sie noch ein Differenz-Betrag, den sie von ihrem Mann bekommen musste.

    Anwälte haben deswegen häufig Hausfrauen dazu geraten, die Scheidung aufzuschieben und erst einmal eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, damit sie bei der Berechnung besser dastehen. Die Frauen, die diesen „Trick“ nicht kannten, büßten bei der Scheidung häufig mehrere hundert Mark ein.

    Die ungerechte Behandlung von geschiedenen Hausfrauen hat die Rechtsprechung allerdings im letzten Sommer beendet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Hausfrauentätigkeit der Frau hat für die Familie einen Wert gehabt und muss deswegen bei der Gesamtermittlung des Familieneinkommens dazu gerechnet werden. Weil niemand weiß, was die Hausfrauentätigkeit im Einzelnen Wert war, wird als Anhaltspunkt das neue Einkommen der Frau mit einbezogen.

    Daher gilt jetzt bundesweit die sogenannte Differenzmethode. Das heißt: Wenn das Einkommen des Mannes rund 2000 Euro beträgt und das der Frau 1000, dann wird das Einkommen der Frau von dem des Mannes abgezogen: Ergebnis 1000 Euro. Diese Differenz wird durch zwei geteilt: Das ergibt 500 Euro. Die Frau hat also trotz eigenen Verdienstes noch Anspruch auf 500 Euro.

    Nun nützte diese neue Rechtsprechung vielen Frauen, die in der Vergangenheit geschieden worden waren wenig. Nur soweit die Unterhaltsvereinbarung auf einem Vergleich beruhte, konnte der Unterhalt erhöht werden. Wenn der Unterhalt in einem Scheidungsurteil festgelegt war, konnte das nicht so ohne weiteres abgeändert werden. Urteile haben trotz geänderter Rechtsprechung Bestand, damit allgemein Rechtssicherheit herrscht. Nur, wenn sich das Einkommen der Frau oder des Mannes deutlich verändert, war eine sogenannte Abänderungsklage möglich.

    Jetzt hat allerdings das Bundesverfassungsgericht im Februar der neuen Differenzmethode seinen Segen gegeben. Und dieser Spruch der höchsten deutschen Richter wiegt schwer – etwa so, als hätte der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen. Die praktische Folge: Nun können auch alte Scheidungsurteile abgeändert werden, selbst wenn sich das Einkommen der Geschiedenen nicht verändert hat.

    Das heißt: Alle geschiedenen Frauen, deren Unterhalt noch nach der alten Methode berechnet wurde, können jetzt mehr Geld von ihrem Ex-Partner verlangen. Sie können beim Familiengericht Abänderungsklage erheben. Nach Erfahrung von Anwälten ist das aber häufig nicht einmal nötig. Oft reicht es, an den geschiedenen Partner zu schreiben und mehr Unterhalt zu verlangen. Da die Rechtslage eindeutig ist, sind Einigungen in der Regel möglich


    Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99
    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 105/95
  2. Ich habe zu diesem Thema noch eine Frage:

    Wie verhält sich das eigentlich, wenn die Frau sich nur von Ihrem Mann trennt ohne die Scheidung einzureichen. Sozusagen eine Trennung auf Probe. Hat sie in diesem Fall auch Anspruch auf Unterhalt?

    Konkret:
    Sie: 2 minderjährige Kinder, Halbtagsjob, will aus dem gemeinsamen Haus mit Ihren Kindern ausziehen und in eine Mietwohnung ziehen.
    Er: Vollzeitjob.
  3. Hier erst mal eine allgemeine Antwort näheres wenn es gewünscht wird.

    A. Entstehen des Unterhaltsanspruchs

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung der Eheleute unabhängig davon, ob die Eheleute innerhalb der Ehewohnung oder räumlich getrennt voneinander leben.

    B. Höhe des Unterhaltsanspruchs

    Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreigestuften Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.

    Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs (TU) nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der TU ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe.

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    I. Bedarfsprüfung

    Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden bestimmt durch das den Eheleuten während des Zusammenlebens zum Konsum zur Verfügung stehende, die ehelichen Lebensverhältnisse prägende, monatliche Einkommen.

    1. Einkommensermittlung

    Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital etc.

    Abzusetzen sind zuerst die berufsbedingten Aufwendungen (Im Regelfall 5% des Einkommens, maximal 260,- DM). Sofern zwingend höhere Ausgaben erforderlich sind, um das Einkommen zu erzielen, sind diese abzusetzen (beispielsweise erforderliche Fahrtkosten, die die Pauschale übersteigen).

    Abzusetzen sind ferner Aufwendungen der Eheleute beispielsweise für vermögensbildende Maßnahmen wie Bausparverträge oder Lebensversicherungen. Da diese Beträge auch während der Ehezeit nicht zum Konsum zur Verfügung gestanden haben, sind diese Beträge bei der Bedarfsbemessung abzusetzen. Beschränkt werden diese Beträge nur dann, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den Einnahmen stehen und ein objektiver Dritter derartige Ausgaben nicht getätigt hätte.

    Abzusetzen ist zudem der Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder.

    Nach Abzug aller Positionen hat man das sogenannte "bereinigte Nettoeinkommen" ermittelt.

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    2. Berechnungsmethoden

    Ferner wird bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, ob beide Eheleute Einkommen erzielt haben oder nur einer der Ehegatten. Im ersten Fall berechnet sich der Bedarf nach der sogenannten Differenzmethode, im zweiten Fall nach der sogenannten Anrechnungsmethode.

    a) Differenzmethode

    Haben beide Ehegatten während der Ehe Einkommen erzielt, wird die Einkommen der Ehegatten um berufsbedingte Aufwendungen vermindert (und sofern es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, um ein sogenanntes Anreizsiebtel gemindert) und addiert. Die Hälfte dieser Summe entspricht dann dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

    b) Anrechnungsmethode

    Hat nur einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 (in manchen OLG-Bereichen auch 2/5) des bereinigten Einkommens.

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    II. Bedürftigkeit des Berechtigten

    In einem weiteren Schritt wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt.

    Haben beide Ehegatten Einnahmen erzielt, ist mithin der Bedarf gemäß der Differenzmethode ermittelt worden, wird nunmehr das bereinigte Einkommen des Bedürftigen (auch hier wieder abzüglich des Anreizsiebtels) von dem ermittelten Bedarf in Abzug gebracht.

    1. Fiktives Einkommen des Berechtigten

    Hier ist auch zu prüfen, ob der Berechtigte sich fiktives Einkommen zurechnen lassen muss. Zwei Fallgruppen seien besonders erwähnt:

    a) Erwerbsobliegenheit

    Es ist nicht auszuschliessen, dass den Berechtigten auch schon während der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit trifft. Hierbei handelt es sich aber um eine Ausnahme! Grundsätzlich ist die Pflicht zur Arbeitsaufnahme während der Trennung weniger streng als nach der Ehescheidung. Im Regelfall entsteht eine solche Erwerbsobliegenheit erst bei länger andauernder Trennung der Ehegatten und nicht vor Ablauf eines Jahres, in keinem Fall, solange noch Kinder unter 8 Jahren zu betreuen sind.

    Trifft den berechtigten Ehegatten dennoch eine Erwerbsobliegenheit und er kommt dieser nicht nach, kann ihm hypothetisch erzielbares Einkommens auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet werden.

    b) Zusammenleben mit neuem Partner

    Lebt der Berechtigte mit einem neuen Partner zusammen, ohne dass es sich hierbei um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handeln würden (eine solche wird von den Gerichten regelmäßig frühestens nach zwei- bis dreijähriger Dauer angenommen und führt zum Wegfall der Bedürftigkeit insgesamt), und versorgt er dem neuem Partner den Haushalt, ist hier grundsätzlich ebenfalls fiktives Einkommen beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen. Die Höhe richtet sich wesentlich nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners.

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    III. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

    In einem letzten Schritt wird geprüft, ob der Verpflichtete auch sämtliche Unterhaltsansprüche (also die Summe aus Trennungs- und Ehegattenunterhalt) befriedigen kann, ohne dass sein Selbstbehalt gefährdet wäre. Dieser Selbstbehalt ergibt sich aus Düsseldorfer Tabelle abhängig von der jeweiligen Einkommensgruppe.

    Unterschreitet das Einkommen des Verpflichteten nach Abzug der Unterhaltsansprüche den angemessenen Selbstbehalt, sind in einem ersten Schritt die Kindesunterhaltsbedarfsbeträge aus der nächstniedrigeren Einkommensgruppe zu nehmen und anschließend die die Unterhaltsberechnungen erneut durchzuführen.

    Erst wenn der Mindestselbsthalt des Verpflichteten von 1.500,- DM bei Erwerbstätigen und 1.300,- DM bei Nichterwerbstätigen trotzdem unterschritten wird, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.

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    C. Trennungsunterhaltsvereinbarungen

    Vorab eine Warnung: Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Berechtigte auf seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht rechtswirksam verzichten!

    Dies gilt auch für einen Teilverzicht!

    Die unangenehme Folge kann sein, dass die gesamte Unterhaltsvereinbarung nichtig ist. Wer also beabsichtigt, vertragliche Regelungen hinsichtlich der Höhe des Trennungsunterhalts zu treffen, sollte sich gut beraten lassen.

    Unbenommen ist es in jedem Fall, Vereinbarungen hinsichtlich einer Modifikation des Unterhaltsanspruchs zu treffen. Da dieser grundsätzlich in Geld zu leisten ist, kann es sich beispielsweise anbieten, zu vereinbaren, dass der Verpflichtete unter Anrechnung auf den Unterhaltsbetrag den Mietzins für die von dem Berechtigten weiter genutzte Wohnung bezahlt oder die Unterhaltungskosten für das von dem Berechtigten benutzte Kfz weiter trägt.

    Weitere Tipps und Hinweise zu Modifikationsmöglichkeiten gibt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
  4. Ach herrje, ich seh schon. Erstmal zum Anwalt. Das wollte sie eigentlich erstmal vermeiden. Es soll eigentlich eine Trennung auf Probe sein.

    Danke Gorby.
  5. Es ist für euch besser wenn ihr euch privat einigen könnt, laßt euch doch gemeinsam beraten. Viele Gerichte haben eine Rechtsberatung, ruf doch mal bei Deinem Gericht an und frag nach vielleicht könnt ihr so viel Geld sparen.
  6. Es geht zwar nicht um mich, sondern um eine Freundin aber der Tip ist gut und ich werde ihn weitergeben.

    Nochmal Danke Gorby.
  7. Wenn ich Dir helfen konnte wäre ich zufrieden.
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