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Diverse andere Urteile

Dieses Thema im Forum 'Verbraucherschutz' wurde von Gorby gestartet, 29 Juni 2002.

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  1. Selbstjustiz

    Urteil: Lappen weg für Erzieher Wer sich über das vermeintliche Fehlverhalten anderer Autofahrer ärgert, darf nicht demonstrativ bremsen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nun den Antrag eines Autofahrers auf Rückgabe seines Führerscheins abgelehnt.
    Er hatte einen anderen Autofahrer, der seiner Ansicht nach zu langsam fuhr, "bestrafen" wollen. Nach dem Überholen hatte er auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und vor dem Langsamfahrer abrupt gebremst. (Az. 7 B 3410/01)

    Trau schau wem

    Urteil: Trau, schau, wem Beim Überholen einer Auto-Kolonne muss ein Autofahrer sicher sein, dass keiner der vor ihm fahrenden Wagen nach links abbiegen will. Das entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Wer in der Kolonne fährt, muss seinerseits sorgsam darauf achten, dass kein Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat. Werden diese Pflichten verletzt und kommt es zu einem Zusammenstoß, so trifft jeden der beteiligten Autofahrer ein Verschulden in gleicher Höhe, betonten die Richter in ihrer in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Entscheidung (Az.: 1 U 73/00).
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Autofahrers nur zur Hälfte statt. Er war beim Abbiegen mit einem Wagen zusammengestossen, dessen Fahrer von hinten kommend zum Überholen angesetzt hatte. Der Kläger war der Meinung, der Überholende habe den Unfall allein verschulde

    Auf falscher Spur

    Urteil: Auf falscher Spur Einen Autofahrer, der einen für Omnibusse vorgesehene Sonderfahrstreifen benutzt, trifft bei einem Zusammenstoß mit einem Linksabbieger eine Mithaftung. Dies berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
    Zwar sei ein Linksabbieger wartepflichtig, ihn treffe daher an dem Zusammenstoß eine Mitschuld. Der entgegenkommende Autofahrer müsse sich jedoch die widerrechtliche Nutzung des Sonderfahrstreifens entgegenhalten lassen (Az.: 27 U 213/00).
    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Autofahrers nur zur Hälfte statt. Dieser war auf dem Sonderfahrstreifen für Omnibusse des öffentlichen Personennahverkehrs an einem Stau vorbeigefahren. Dabei stieß er mit dem Wagen einer links abbiegenden Autofahrerin zusammen. Der Kläger war der Meinung, die Frau müsse für den gesamten Schaden aufkommen. Dem folgte das OLG nicht. Der Kläger hätte zumindest den Sonderfahrstreifen "äußerst vorsichtig" befahren müssen. Ihm hätte vor allem bewusst sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht mit seinem "ungehörigen Verhalten" rechnen würden, so die Richter

    Schaden durch Funkenflug

    Urteil: Bahn muss für Funken zahlen Der Funkenflug von Elektro-Loks kann den Lack parkender Autos beschädigen. Die Deutsche Bahn AG muss deshalb einem Autobesitzer eine Neulackierung seines Fahrzeugs bezahlen. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Schleswig-Holstein) hervor. Die Lackschäden an dem Auto seien "zweifelsfrei auf heiße Partikel" zurückzuführen, die vom Abbrand zwischen dem Stromabnehmer der Lok und der stromführenden Oberleitung stammen, heißt es in dem Urteil (Az.: 1 S 309/00).
    In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Pendler sein Fahrzeug jahrelang auf einem direkt an die Bahngleise grenzenden Grundstück geparkt. Nach der Elektrifizierung der Bahnstrecke bemerkte er auf seinem Autolack plötzlich Rostpickel. Ursache der Lackschäden sei der Funkenflug durch die Bahn, meinte er: Die kleinen und zum Teil glühenden Eisenteilchen von der Oberleitung hätten sich in die Lackoberfläche eingefressen und seien dort oxidiert. Dies sah das Gericht ebenfalls so. Mit seinem Urteil hob es eine anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg auf.
    Kommentar eines Bahnmitarbeiters
    PS von dblokf : ....Schwachsinn! Der Stromabnehmer besteht aus Kohle, die Fahrleitung aus Kupfer, nichts von dem "Rostet". Die kleinen Rostpickel stammen von den Bremsklötzen der Lok und der Wagen. (Logisch, da dort ständig Züge halten)
    Bei kompletter Umstellung auf Scheibenbremsen besteht keine Gefahr mehr für die Fahrzeuge!

    Selbst ist der Hund

    Urteil: Selbst ist der Hund Fühlen sich Hunde durch Falschparker auf dem Bürgersteig behindert, dürfen sie ihrem Ärger keinesfalls freien Lauf lassen und zur Selbstjustiz schreiten. Eine Hundehalterin, deren Vierbeiner das Recht in die eigene Pfote genommen hatte, bekam jetzt dafür vom Gericht die Quittung.
    Keine Selbstjustiz durch Vierbeiner
    In dem vom ADAC gemeldeten Fall vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen verursachte ein an einem falsch geparkten Pkw hochspringender Hund Lackkratzer. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde (Az: 20 C 55/01, ADAJUR-Dok.Nr.47736). Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter.
    In seiner Urteilsbegründung wies der Richter ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen.

    Taxiurteile

    Urteil: Selbsthilfe für Taxifahrer Taxifahrer dürfen zahlungsunwillige Fahrgäste bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Das hat das Amtsgericht in Grevenbroich betont (Az. 5 Ds 6 Js 136/00). Wenn der Gast sich wehrt und den Taxifahrer dabei verletzt, sei dies keine Notwehr, sondern Körperverletzung.
    Das Gericht verurteilte einen Mann, der seine Festnahme als Freiheitsberaubung empfunden und eine Prügelei angezettelt hatte, zu 2.400 Euro Geldstrafe. Dies berichtet die Neue Juristische Wochenschrift.



    Urteil: Selbsthilfe für Taxifahrer Taxifahrer dürfen zahlungsunwillige Fahrgäste bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Das hat das Amtsgericht in Grevenbroich betont (Az. 5 Ds 6 Js 136/00). Wenn der Gast sich wehrt und den Taxifahrer dabei verletzt, sei dies keine Notwehr, sondern Körperverletzung.
    Das Gericht verurteilte einen Mann, der seine Festnahme als Freiheitsberaubung empfunden und eine Prügelei angezettelt hatte, zu 2.400 Euro Geldstrafe. Dies berichtet die Neue Juristische Wochenschrift.

    Flensburg schweigt

    Urteil: Flensburg darf schweigen Ein Autofahrer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine verbindliche Mitteilung seines Punktestands im Verkehrszentralregister. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem in der Fachzeitschrift "Neue Juristische Wochenzeitschrift" veröffentlichten Urteil (Az: 12 E 784/01(1)).
    Selbst wenn es eine solche Mitteilung gebe, so das Gericht, sei die Führerscheinstelle an den Inhalt der Auskunft nicht gebunden. Der Autofahrer könne daraus keine Rechte für sich ableiten.
    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers als unzulässig ab. Die Führerscheinstelle hatte dem Kläger unter Berufung auf das Kraftfahrtbundesamt seinen angeblichen Punktestand "informatorisch" mitgeteilt. Da der Kläger damit nicht einverstanden war, erhob er nach erfolglosem Widerspruch Klage. Das Verwaltungsgericht befand jedoch, es gebe keinen "rechtsmittelfähigen Bescheid", gegen den sich der Kläger wenden könnte.
    Denn die Mitteilung der Behörde diene lediglich Informationszwecken und habe damit keine Verbindlichkeit. Der Kläger habe aber auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine verbindliche Auskunft des Bundesamtes über sein Punktekonto.

    Keine Haftung für Trümmer


    Urteil: Keine Haftung für Trümmer Wer auf der Autobahn unbeabsichtigt einen Gegenstand überfährt, ist für die Schäden am nachfolgenden Auto durch Trümmerstücke nicht unbedingt verantwortlich. Das entschied das Landgericht Hof (Az.: 12 O 383/01), wie der Anwalt-Suchservice mitteilt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer ein mit 150 km/h fahrendes Fahrzeug überholt und überfuhr beim Wiedereinscheren eine Holzlatte, deren Splitter ein nachfolgendes Auto beschädigten. Dies sei jedoch ein "unabwendbares Ereignis", entschieden die Richter.
    Die so genannte Halterhaftung, der zufolge ein Fahrzeughalter für den durch sein Auto entstandenen Schaden hafte, war nach Ansicht des Gerichts außer Kraft gesetzt. Der Fahrer des überholenden Wagens habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass auf der Autobahn ein Holzstück liege. Weder sei ein mit Holzscheiten beladener Lkw vorausgefahren noch eine Baustelle durchfahren worden. Allein die Tatsache der hohen Geschwindigkeit rechtfertige keine Haftung, so das Gericht.
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