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Aktuelle Urteile im Mietrecht

Dieses Thema im Forum 'Verbraucherschutz' wurde von Gorby gestartet, 27 Juni 2002.

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  1. Einige Urteile in Sachen Miete


    Aktuelle Meldung vom 26.06.2002




    Kosten der Zwischenablesung (Wohnraummiete )
    AG Münster, Az: 7 C 3988/01
    Die Kosten der Zwischenablesung als umlagefähige Heizkosten können dem einziehenden Mieter nicht auferlegt werden.





    Aktuelle Meldung vom 15.04.2002




    Rechtlicher Charakter formularvertraglich vereinbarter Kündigungsfristen bei Wiederholung des Gesetzeswortlauts
    AG Frankfurt am Main Urt. v. 15.3.2002 (33 C 3941/01-76)
    Sind in einem Formularmietvertrag die Kündigungsfristen durch inhaltliche Wiederholung des § 565 BGB a.F. geregelt, so findet der aktuelle § 573 c BGB keine Anwendung.






    Aktuelle Meldung vom 20.03.2002




    Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch ohne Tierhaltungsverbot verboten
    Beschluß des LG Karlsruhe vom 4.2.2002 (Az: 5 S 121/01)
    Die Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch dann verboten, wenn eine mietvertragliche Bestimmung über ein Tierhaltungsverbot nicht existiert.
    Auch bei Fehlen eines ausdrücklich im Mietvertrag geregelten Tierhaltungsverbotes ist die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses vom vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung regelmäßig nicht umfaßt und bedarf daher der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis nach seinem Ermessen bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs erteilen.





    Aktuelle Meldung vom 23.02.2002




    Hundegebell in der Nachbarschaft
    Lärm auch außerhalb der Mietwohnung berechtigt bekanntermaßen zur Mietminderung.
    Hundegebell in der Nachbarschaft kann aber nicht nur den dadurch gestörten Mieter zur Minderung berechtigen, sondern auch Folgen für den Hundehalter haben.
    Denn der Vermieter kann vom Hundehalter bezüglich des geminderten Mietzinses Schadenersatz fordern.
    In einer Entscheidung des AG Köln (130 C 275/00) wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, da die Hunde unzumutbaren Lärm verursachten. Der Hundehalter mußte dem Vermieter den Schaden ersetzen, der ihm durch die Mietminderung seiner Mieter entstanden war.





    Aktuelle Meldung vom 28.01.2002




    Graffiti-Bekämpfungsgesetz
    Der Bundesrat will dem Problem im Zusammenhang mit Graffiti zukünftig Einhalt gebieten.
    In der Vergangenheit waren "Graffiti-Werke" strafrechtlich häufig nicht verfolgbar.

    Der neue Gesetzentwurf soll die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung der als Graffiti bezeichneten Bemalungen oder Verunstaltungen von Gegenständen und Bauwerken beseitigen.
    Als Lösung sieht der Entwurf vor, den Tatbestand der Sachbeschädigung zu ergänzen, um auch die Nachweispflichten zu reduzieren und den praktischen Gegebenheiten ohne Zwang zu gutachterlichen Betrachtungen im Einzelfall anzupassen.

    In den strafrechtlichen Normen der §§ 303, 304 I StGB (Strafgesetzbuch) sollen jeweils die Wörter "beschädigt oder zerstört" durch die Wörter "zerstört, beschädigt oder das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" ersetzt werden.
    Der Verzicht auf das Erfordernis der Verletzung der Substanz der Sache, wie es nacch momentaner Gesetzlage der Fall ist, sei sie hervorgerufen durch die Tat selbst oder durch die vorzunehmende Reinigung, lässt aufwändige und kostenintensive Gutachten entfallen. Gleichzeitig wird durch das neu einzufügende Merkmal auch klargestellt, dass völlig unerhebliche, nur geringfügige Veränderungen des äußeren Zustands einer Sache den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllen.





    Aktuelle Meldung vom 05.01.2002




    Unwirksame AGB-Klausel zur Fortdauer von Kündigungsrechten
    OLG München, 28. 2. 2001, 3 U 5169/00
    Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Pächters ist unwirksam, wenn die zur Begründung herangezogenen Vorfälle über ein halbes Jahr zurückliegen.
    Auch die Klausel in den AGB des Verpächters, wonach seine Rechte auch dann nicht verloren gehen, wenn er sie, obwohl dazu befugt, zunächst nicht ausübt, ist unwirksam.





    Aktuelle Meldung vom 20.11.2001




    Folge des fehlenden Hinweises auf Möglichkeit ratenweiser Kautionszahlung (Sparbuch)
    AG Homburg, 12.9.2001, 7 C 48/01 (nicht rechtskräftig)
    Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der ratenweisen Kautionszahlung (Sparbuch) bedeutet, daß die Kautionsabrede insgesamt unwirksam ist.
    Folge hiervon ist, daß der Mietvertrag keine wirksame Regelung über eine Kautionsabrede enthält. Der Vermieter kann dem Mieter daher wegen Nichtleistens der Kaution nicht kündigen.

    Anmerkung des Verfassers: Das Nichtleisten einer wirksam vereinbarten Kaution (im Wohnraummietverhältnis) ist -nach Auffassung vieler Gerichte- für sich allein genommen auch dann kein Kündigungsgrund, wenn der Mieter sich ansonsten vertragstreu verhält.





    Aktuelle Meldung vom 12.11.2001




    Wegfall der EC-Scheckgarantie ab 01.01.2002
    Zum Ende des Jahres 2001 entfällt die EC-Scheck-Kartengarantie.
    Eurocheque-Vordrucke, die mit dem Zeichen "EC" gekennzeichnet sind, können dann nur noch als Zahlungsmittel ohne Kartengarantie verwendet werden.

    Für den Schecknehmer, entfällt ab 2002 die bisherige Einlösungsgarantie von bis zu 400 DM je EC-Scheck. Es ist daher davon auszugehen, daß die Akzeptanz von Ec-Schecks mit dem Wegfall der Scheckgarantie ab 01.01.2002 sinkt.
    Bisher hat das kontoführende Institut die Einlösung bis zu 400 DM je EC-Scheck garantiert. Diese Einlösungsgarantie kam zustande, wenn der Eurocheque in Verbindung mit der EC-Karte vorgelegt und die EC-Kartennummer auf der Scheck-Rückseite eingetragen wurde.





    Aktuelle Meldung vom 07.11.2001




    Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegen Nebenkostenvorauszahlungsanspruch
    OLG Düsseldorf, 12.06.2001, Az. 24 U 168/00
    Der Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch des Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen wegen in Vergangenheit nicht erteilter Nebenkostenabrechnungen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Mietzinsanspruch besteht dagegen nicht.

    In dem zu entscheidenden Fall bestand zugunsten des Mieters gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB aufgrund der für die Vergangenheit (hier: 1998 und 1999) nicht erteilten Nebenkostenabrechnungen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht aufgrund nicht erteilter Nebenkostenabrechnungen aber nicht gegenüber der Nettomiete selbst, da insoweit weder ein Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch eine sog. Konnexität im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB besteht.





    Aktuelle Meldung vom 02.11.2001




    Förderung der Wohnungswirtschaft durch die KFW
    Zur Förderung der Wohnungswirtschaft bietet die KfW bundesweit Förderkreditprogramme zur Modernisierung und Energieeinsparung an. In den neuen Ländern ist darüber hinaus die Unterstützung von Instandsetzungsmaßnahmen ein weiterer wichtiger Förderbereich.

    Die KfW unterstützt die Träger der Investitionsmaßnahmen (z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften mit zinsgünstigen Krediten für ihre Investitionsvorhaben. Durch lange Laufzeiten, tilgungsfreie Anlaufjahre und lange Zinsbindungsfristen können die Investoren mit einer sehr attraktiven Finanzierung auf Dauer sicher kalkulieren. Tilgungsfreie Anlaufjahre federn die finanzielle Belastung in der Anlaufphase der Investition ab. Bei den meisten KfW-Kreditprogrammen kann der Kredit ohne Kosten auch schon vor Ende der Kreditlaufzeit bzw. Zinsbindungsfrist ganz oder teilweise zurückgezahlt werden

    Weitere Informationen im Internet unter www.kfw.de





    Aktuelle Meldung vom 20.10.2001




    Heizkosten sparen, gewußt wie
    Viele Hauseigentümer heizen nicht nur ihr Haus, sondern auch die Umwelt
    Energiesparen wird nicht nur aufgrund immer weiter steigender Energiepreise immer wichtiger.

    Gratis Informationen gibt es jetzt von der Schwäbisch Hall Systemzentrale "Modernisierungsratgeber", Adresse: Franziusstraße 8-14, 60314 Frankfurt am Main

    Einen sog. Schnelltest für zentralbeheizte Gebäude für Mieter und Vermieter finden Sie in unserer Linkliste unter www.heizspiegel.de. Dort können Sie mit einem einfachen Verfahren ermitteln, ob Ihre Heizkosten vom Ideal bzw. vom Durchschnitt abweichen.





    Aktuelle Meldung vom 29.09.2001




    Beendigung des Mietverhältnisses
    AG Frankfurt am Main vom 29.08.2001, Az. 33 C 1370/01-93
    Normale Auseinandersetzungen zwischen den Mitmietern sind kein Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung. Lediglich eine Strafanzeige wider bessseren Wissens gegen den Vermieter berechtigen diesen zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung.
  2. RE: Aktuelle Urteile für Bankkunden

    .
    Aktuelle Meldung vom 10.09.2000




    Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Bankkunden bei Einzugsermächtigungen
    BGH, Az. XI ZR 258/99 vom 6. 6. 2000
    Nach einem vom BGH verkündeten Grundsatzurteil können Kunden unbefristet Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen einlegen und vom Kreditinstitut eine Kontoberichtigung verlangen.

    Im vorliegenden Fall hatten die Richter die Revision einer beklagten Sparkasse verworfen. Sie sahen in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen.

    Im Gegensatz zu der Auffassung der beklagten Sparkasse war nach Feststellungen des BGH die Widerspruchsmöglichkeit nicht erloschen. Der mit dem Einspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung unterliege keiner Befristung und entfalle erst mit der Genehmigung. Eine derartige Genehmigung, die vom Kontoinhaber weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt werde, kann auch nicht auf Grund des Schweigens auf einen Rechnungsabschluss angenommen werden. Das Schweigen auf eine solche Belastung enthaltenden Rechnungsabschluß hat nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es in dem vorliegend vom BGH entschiedenen Fall.





    Aktuelle Meldung vom 10.06.2000




    Bundesrat billigt Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
    Der Bundesrat hat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gebilligt.
    Das Gesetz sieht vor, daß Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug geraten. Während des Verzugs ist die Forderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. Das Gesetz sieht zudem Erleichterungen für Werkunternehmer vor.

    Das Gesetz trat am 1.5.2000 in Kraft.

    Den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie online beim Bundesanzeiger-Verlag einsehen.

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